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   OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09   

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OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09 (https://dejure.org/2009,2911)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 13.08.2009 - 2 Bs 102/09 (https://dejure.org/2009,2911)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 13. August 2009 - 2 Bs 102/09 (https://dejure.org/2009,2911)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Feststellung der Eigenart eines Baugebiets; Verhältnis der Bebauungsplanbegründung zu den Planfestsetzungen; Bordell gehört zu den "Gewerbebetrieben aller Art"

  • Justiz Hamburg PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prägung der Eigenart eines Baugebiets durch den in der Begründung eines Bebauungsplans ausgedrückten Planungswillen; Begründung eines Bebauungsplans als Auslegungshilfe; Bordell als "Gewerbebetrieb aller Art" oder als besondere Nutzungsart "Vergnügungsstätte" i.S.d ...

  • Judicialis

    BauNVO 1990 § 8 Abs. 2; ; BauNVO 1990 § 15 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prägung der Eigenart eines Baugebiets durch den in der Begründung eines Bebauungsplans ausgedrückten Planungswillen; Begründung eines Bebauungsplans als Auslegungshilfe; Bordell als "Gewerbebetrieb aller Art" oder als besondere Nutzungsart "Vergnügungsstätte" i.S.d ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Zulässigkeit eines Bordells als Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Bordell in der Angerburger Straße (Hamburg-Wandsbek) darf vorläufig nicht gebaut werden

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Bordell in der Angerburger Straße (Hamburg-Wandsbek) darf vorläufig nicht gebaut werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1324
  • BauR 2009, 1867
  • BauR 2010, 117
  • ZfBR 2010, 156
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Hamburg, 26.09.2007 - 2 Bs 188/07

    Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der Abstandsflächen

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09
    Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigungen und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74).

    Abwehransprüche sind deshalb nur insoweit gegeben, als sie die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks oder der Verletzung einer anderen nachbarschützenden Norm sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997, NVwZ-RR 1998, 540; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O., S. 75).

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09
    Vielmehr lässt sich die Eigenart eines Baugebiets nur auf die Weise abschließend bestimmen, dass zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist, sowie der jeweilige Planungswille, soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, BVerwGE 79, 309, m.w.N.).
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09
    Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigungen und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74).
  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09
    Die Auffassung kann sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.11.1983, BVerwGE 68, 213) stützen und entspricht der wohl nach wie vor herrschenden Meinung (vgl. z.B. VGH München, Beschl. v. 13.2.2008, 15 ZB 07.2200, juris; OVG Koblenz, Urt.v. 11.5.2005, BRS 69 Nr. 35; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.73; Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58a; Roeser in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 7 Rn. 16; Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, BauNVO, 5. Aufl. 2007, § 4a BauNVO Rn. 20; Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1435).
  • OVG Hamburg, 05.06.2009 - 2 Bs 26/09

    Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Vielzahl gleichgelagerter

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09
    Das Verwaltungsgericht hat den aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO folgenden Anspruch der Antragstellerin auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308 ff. und v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310 ff., jew. m.w.N.) durch die angefochtene Baugenehmigung als verletzt angesehen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Bordellbetrieb der Eigenart des hier in Rede stehenden Gewerbegebiets widerspreche, weil es nach dem Willen des Plangebers vor allem der Unterbringung solcher Betriebe dienen solle, die einen hohen Störungsgrad aufwiesen, zum produzierenden Gewerbe gehörten oder der sog. Automeile zuzurechnen seien.
  • BVerwG, 28.06.1995 - 4 B 137.95

    Bordell - Wohnungsprostitution - Prostitution - Gewerbebetrieb - Gewerbliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09
    Insoweit hat sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings auch nach Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung 1990 nicht zu einer Änderung seiner früheren Auffassung veranlasst gesehen und sich vielmehr weiterhin auf seine Rechtsprechung im Urteil vom 25. November 1983 berufen (BVerwG, Beschl. v. 29.10.1997, BRS 59 Nr. 62; Beschl. v. 28.6.1995, BRS 57 Nr. 69).
  • OVG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Bs 154/08

    Normenklarheit; Bebauungsplan; normative Geltung; Nachbar; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09
    Das Verwaltungsgericht hat den aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO folgenden Anspruch der Antragstellerin auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308 ff. und v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310 ff., jew. m.w.N.) durch die angefochtene Baugenehmigung als verletzt angesehen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Bordellbetrieb der Eigenart des hier in Rede stehenden Gewerbegebiets widerspreche, weil es nach dem Willen des Plangebers vor allem der Unterbringung solcher Betriebe dienen solle, die einen hohen Störungsgrad aufwiesen, zum produzierenden Gewerbe gehörten oder der sog. Automeile zuzurechnen seien.
  • BVerwG, 19.11.1990 - 4 B 162.90

    Bauplanungsrecht: Rechtliche Beurteilung von Vergnügungsstätten nach

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09
    Auch ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Verordnungsgeber der Baunutzungsverordnung 1990 die Vergnügungsstätten nunmehr durchgehend als eine besondere Nutzungsart erfasst hat und sie damit - insoweit abweichend von der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - aus dem allgemeinen Begriff des "Gewerbebetriebs" herausgenommen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.11.1990, 4 B 162/90, juris, zu einem Diskothekenbetrieb).
  • VGH Hessen, 30.04.2009 - 3 A 1284/08

    Nutzungsänderung einer Diskothek in einen bordellartigen Betrieb

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09
    Zwar ist nicht zu verkennen, dass diese Rechtsprechung auf nicht nur vereinzelte Kritik gestoßen ist und Bordellbetriebe nach anderer Auffassung jedenfalls seit der Neuregelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten durch die Baunutzungsverordnung 1990 abschließend dieser Nutzungsart zugeordnet werden (vgl. z.B. OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.6.2009, 2 B 367/09, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 30.4.2009, DVBl 2009, 992, nur LS; Ziegler in: Brügelmann, BauGB, Bd. VI, Stand April 2009, § 4a BauNVO, Rn. 74, m.w.N.; Stühler, Prostitution und öffentliches Recht (unter besonderer Berücksichtigung des Baurechts), NVwZ 1997, 861, 866 f., m.w.N).
  • VG Hamburg, 22.11.2011 - 11 K 1237/09

    Zuordnung eines Bordells zu den Vergnügungsstätten iSv § 8 Abs. 3 Nr. 3

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09
    Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 11 K 1237/09 wird abgelehnt.
  • OVG Saarland, 30.06.2009 - 2 B 367/09

    Bauaufsichtsbehördliches Nutzungsverbot (Bordellbetrieb)

  • VGH Bayern, 13.02.2008 - 15 ZB 07.2200

    Antrag auf Zulassung der Berufung

  • OVG Hamburg, 06.05.2015 - 2 Bf 2/12

    Nachbarklage gegen die Nutzung des Obergeschosses eines Bürogebäudes als Bordell

    Auf die Beschwerde des Rechtsvorgängers der Beigeladenen hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. August 2009 (2 Bs 102/09, NordÖR 2009, 453) den Beschluss des Verwaltungsgerichts in der Sache abgeändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

    Das Berufungsgericht sieht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 5.6.2014, ZfBR 2014, 574; Urt. v. 25.11.1983, a.a.O.) und seiner eigenen Rechtsprechung (Beschl. v. 13.8.2009, NordÖR 2009, 453) abzuweichen.

    Bordelle und bordellartige Betriebe sind nicht als Einrichtungen anzusehen, die regelhaft im Kerngebiet anzusiedeln sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2009, NordÖR 2009, 453 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 5.3.2012, a.a.O.).

    Die Begründung eines Bebauungsplans, die in dessen planerischen Festsetzungen keinen Ausdruck gefunden hat, ist dagegen für sich betrachtet nicht geeignet, die Eigenart eines Baugebiets i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO 1990 zu prägen (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2010, NordÖR 2011, 84 f.; Beschl. v. 13.8.2009, a.a.O.).

    Das Berufungsgericht hat einen solchen Widerspruch bereits in seinem Beschluss vom 13. August 2009 (a.a.O.) verneint.

    Wie bereits im Eilverfahren festgestellt, sind unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigungen für das Grundstück der Klägerin, die vom Betrieb des Bordells herrühren, nicht ersichtlich (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2009, a.a.O.).

    Insoweit ist zudem in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin als Eigentümerin eines im Gewerbegebiet gelegenen Grundstücks gegenüber Störungen der hier in Rede stehenden Art nicht dasselbe Maß an Schutz beanspruchen kann, wie es in einem Wohngebiet der Fall ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2009, a.a.O.; ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 5.3.2012, a.a.O.).

    Dagegen bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinn des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159; Beschl. v. 13.11.1997, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 189; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2009, a.a.O.; Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris; Beschl. v. 21.5.2001, 2 Bs 178/01, juris).

  • VG Hamburg, 22.11.2011 - 11 K 1237/09

    Zuordnung eines Bordells zu den Vergnügungsstätten iSv § 8 Abs. 3 Nr. 3

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 13.08.2009 geändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (Az. 2 Bs 102/09, veröffentlicht in juris).

    Die Sachakten der Beklagten, die Gerichtsakten zum Eilverfahren 11 E 929/09 (2 Bs 102/09) sowie die Bebauungsplan-Aufstellungsakten zum Bebauungsplan Wandsbek 69/Tonndorf 29 vom 11.08.1999 und dessen Änderung vom 11.01.2010 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch nach den mit der BauNVO 1990 einhergehenden Änderungen (ebenso "jedenfalls für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes" OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2009 - 2 Bs 102/09, Rn. 11, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 11.05.2005 - 8 C 10053/05, Rn. 15, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2009 - 2 K 3262/08, Rn. 31, juris; VG Berlin, Urteil vom 06.05.2009 - 19 A 91.07, Rn. 32, juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 4a, Rn. 23.73; Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 100. EL 2011, § 4a BauNVO, Rn. 60; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2003, § 7, Rn. 16; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rn. 1581; Rhein/Zitzen, NJOZ 2009, 267 (278 f.); a.A. OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.06.2009 - 2 B 367/09, Rn. 13, juris; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band 6, § 4a BauNVO, Rn. 74; Stühler, NVwZ 1997, 861 (867)).

    Die Begründung zu einem Bebauungsplan hat demgegenüber nur die Funktion einer Auslegungshilfe und kann einem Planungswillen, der in den Festsetzungen nicht zum Ausdruck kommt, nicht zum Durchbruch verhelfen (OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2009 - 2 Bs 102/09, Rn. 7, juris).

    Allerdings bezieht sich die dritte planerische Zielsetzung nach den Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 13.08.2009 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen sich die Kammer anschließt, vor allem auf das festgesetzte Industriegebiet (OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2009 - 2 Bs 102/09, Rn. 7, juris).

    Denn obgleich im Bebauungsplan bestimmte Nutzungen ausgeschlossen sind, bleibt eine große Bandbreite an Nutzungen durch Betriebe möglich, die nicht zum produzierenden Gewerbe bzw. zu den Betrieben mit hohem Störungsgrad gehören (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2009 - 2 Bs 102/09, Rn. 6, juris).

    Doch nach den Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2009 - 2 Bs 102/09, Rn. 7, juris), denen sich die Kammer anschließt, bezieht sich die Zielsetzung ausdrücklich auf die sog. "Automeile" im Bereich des F. Damms und damit nicht auf das im ... des Plangebiets liegende Vorhabengrundstück.

    Abwehransprüche sind deshalb nur insoweit gegeben, als sie die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks oder der Verletzung einer anderen nachbarschützenden Norm sind (OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2009 - 2 Bs 102/09, Rn. 15, juris).

  • BVerwG, 02.11.2015 - 4 B 32.15

    Bordell; Gewerbebetrieb; Vergnügungsstätte.

    Hiermit übereinstimmend hat der überwiegende Teil der Rechtsprechung (VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 15 N 12.1020 - juris Rn. 25; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. März 2012 - 5 S 3239/11 - BRS 79 Nr. 87 = juris Rn. 5 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2005 - OVG 10 S 3.05 - juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 Bs 102/09 - NordÖR 2009, 453 = juris Rn. 9; OVG Koblenz, Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 C 10053/05 - BRS 69 Nr. 35 = juris Rn. 15) und der Literatur (Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 1635; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 8 Rn. 22; Kämper, in: BeckOK BauNVO, Stand 1. September 2015, § 9 Rn. 40; Mampel/Schmidt-Bleker, in: BeckOK BauNVO, Stand 1. März 2015, § 8 Rn. 106; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2015, § 8 BauNVO Rn. 24a; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Aufl. 2015, Rn. 614; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.71; Wolf, Die prostitutive Einrichtung und ihre Mitarbeiter im öffentlichen Recht - Rechtslage und Perspektiven, 2013, S. 88; von Galen, Rechtsfragen der Prostitution, 2004, Rn. 499 f.) bereits vor dem Senatsbeschluss vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - (a.a.O.) Bordelle und bordellartige Betriebe als "Gewerbebetriebe aller Art" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO angesehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2012 - 5 S 3239/11

    Bordell im Gewerbegebiet

    Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass Bordellbetriebe auch unter der Geltung der BauNVO 1990 den "Gewerbebetrieben aller Art" und nicht den Vergnügungsstätten zuzuordnen sind (ebenso die wohl herrschende Meinung: OVG Hamburg, Beschl. v. 13.08.2009 - 2 Bs 102/09 -, juris; Bay.VGH, Beschl. v. 13.02.2008 - 15 ZB 08.2200 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.2005 - 8 C 10053/05 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.11.2005 - 1053.05 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.10.2009 - 5 K 3864/08 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 22.11.2011 - 11 K 1237/09 -, juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 RdNr. 5; Soefker, Lfg.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2018 - 8 A 11049/18

    Zulässigkeit einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft pflegebedürftiger älterer

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 4 B 86/01 -, NVwZ 2002, 1384 - Leitsatz - OVG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 Bs 102/09 -, BauR 2009, 1867) dann in Betracht, wenn ein Bauvorhaben, das der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung entspricht - wie hier -, sich im Einzelfall deshalb als unzulässig erweist, weil es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht.
  • VG Berlin, 18.05.2020 - 19 K 520.17

    Charlottenburg: Bauvorbescheide für Großbordell bestätigt

    Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, bringt ein Bordell regelmäßig keine so erheblichen Belästigungen mit sich, dass es schlechthin nicht in einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) zugelassen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. März 2012, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2009, - 2 Bs 102/09 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, - 15 ZB 07.2200 -, beide zitiert nach juris).

    Es gilt gerade umgekehrt, dass der Eigentümer eines in zulässiger Weise gewerblich genutzten Grundstücks gegenüber Störungen der hier in Rede stehenden Art nicht dasselbe Maß an Schutz beanspruchen kann, wie es in einem Gebiet mit einem hohen Wohnanteil der Fall ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. März 2012, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2009, a.a.O.).

    Abwehransprüche sind daher nur insoweit gegeben, als sie die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks oder der Verletzung einer anderen nachbarschützenden Norm sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997, - 4 B 195.97 -, NvWZ-RR 1998, S.540; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2009, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2017 - 3 S 642/16

    Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Wegfall des § 47 Abs 2a VwGO

    Für den Ausschluss von Bordellen einschließlich bordellartiger oder sonstiger Gewerbebetriebe mit dem Zweck der Anbahnung, Vermittlung oder Erbringung von Dienstleistungen sexuellen Charakters gilt - unabhängig von der umstrittenen Frage, ob Bordelle und bordellartige Betriebe ebenfalls zu den Vergnügungsstätten zu rechnen sind (offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 14; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.6.2015 - 2 A 326/15 - BauR 2015, 1973 = juris Rn. 20) oder ob es sich dabei um eine besondere Art eines sonstigen Gewerbebetriebs handelt (dafür: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.3.2012 - 5 S 3239/11 - VBlBW 2012, 345; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2009 - 2 Bs 102/09 - juris; BayVGH, Beschl. v. 13.02.2008 - 15 ZB 08.2200 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.5.2005 - 8 C 10053/05 - juris) - das Gleiche.
  • VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine sog. Folgeunterkunft für

    Hieraus wird insgesamt das Plankonzept ablesbar, dass die "Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten'" spezifisch eine Pufferfunktion zwischen dem Friedhof - der Naturraum wie auch Nutzfläche ist - und dem neu festgesetzten Wohngebiet erfüllen sollte (vgl. zur drittschützenden Wirkung solcher Festsetzungen OVG Münster, Beschluss vom 2.12.2013, 2 A 1231/13, juris, Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2009, 2 Bs 102/09; Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15); einerseits zum Schutze des Friedhofs als Naturraum vor einer allzu dicht an diesen heranrückenden Wohnbebauung, andererseits aber auch zum Schutze der Wohnbebauung im Sinne einer besonderen Naturnähe und der daraus resultierenden besonders ruhigen Lage und dem dementsprechenden Schutz der Wohnruhe, wie sie gerade für reine Wohngebiete besonders prägend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43).
  • VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15

    Zur baurechtlichen Unzulässigkeit einer geplanten sog. Folgeeinrichtung für

    Hieraus wird insgesamt das Plankonzept ablesbar, dass die "Fläche für den besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten"" spezifisch eine Pufferfunktion zwischen dem Friedhof - der Naturraum wie auch Nutzfläche ist - und dem neu festgesetzten Wohngebiet erfüllen sollte (vgl. zur drittschützenden Wirkung solcher Festsetzungen OVG Münster, Beschluss vom 2.12.2013, 2 A 1231/13, juris, Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2009, 2 Bs 102/09; Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15); einerseits zum Schutze des Friedhofs als Naturraum vor einer allzu dicht an diesen heranrückenden Wohnbebauung, andererseits aber auch zum Schutze der Wohnbebauung im Sinne einer besonderen Naturnähe und der daraus resultierenden besonders ruhigen Lage und dem dementsprechenden Schutz der Wohnruhe, wie sie gerade für reine Wohngebiete besonders prägend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15).
  • VG Gelsenkirchen, 12.12.2019 - 5 K 1222/18

    Unbestimmtheit der Baugenehmigung; Abstandsflächenberechnung; Auslegung von

    vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg), Beschluss vom 13. August 2009 - 2 Bs 102/09 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a. (Hrsg.), BauGB, 122. Lfg.
  • VGH Bayern, 19.10.2015 - 1 B 15.886

    Bordellbetriebe, Industriegebiet, Gewerbebetrieb, Vergnügungsstätte,

  • OVG Hamburg, 16.02.2011 - 2 Bf 178/09

    Nachbarklage gegen bauliche Anlage außerhalb der Baulinien

  • VG Hamburg, 22.05.2012 - 11 K 3222/10

    Aufhebung einer Baugenehmigung auf den Widerspruch eines Nachbarn

  • VG Hamburg, 19.01.2010 - 11 E 3453/09

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Zurückstellungsbescheid in Bezug auf

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